APG-DVO NRW
Gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI haben die Träger zugelassener Pflegeeinrichtungen einen Anspruch darauf, ihre nicht geförderten betriebsnotwendigen Investitionskosten den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen. Dies erfordert die sog. Zustimmung zur gesonderten Berechnung der zuständigen Landesbehörde.
Näheres, insbesondere zur Betriebsnotwendigkeit der tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen, wird durch Landesrecht bestimmt.
In NRW sind die beiden Landschaftsverbände, als überörtliche Träger der Sozialhilfe, die zuständigen Behörden zur Ermittlung der förderfähigen Investitionsaufwendungen und damit der Zustimmung zur gesonderten Berechnung.
Die gesetzlichen Grundlagen sind seit 2014 im Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnung (APG DVO NRW) geregelt.
Sowohl die Beantragung als auch die Bescheiderteilung erfolgen in zwei Verwaltungsverfahren.
Im Rahmen der Feststellung nach § 11 APG DVO NRW werden die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Aufwendungen sowie die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten einer Einrichtung ermittelt und per Bescheid festgelegt.
Der Bescheid ergeht in der Regel ab dem Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung und ist unbefristet, soweit sich an den festgestellten Daten und Werten nichts ändert.
Auf Basis des ergangenen Feststellungsbescheides, kann dann die Festsetzung der Investitionskosten je Platz und Tag nach § 12 APG DVO NRW beantragt werden.
Hierbei handelt es sich um die, in der Regel auf 2 Jahre befristete, Zustimmung zur gesonderten Berechnung. Diese dient den Einrichtungsträgern als Abrechnungsgrundlage der Investitionskosten gegenüber ihren Pflegebedürftigen, den Trägern der Sozialhilfe und als Basis für die Gewährung von Pflegewohngeld.
Sowohl die Antragstellung als auch die Bescheiderteilung erfolgen online über das webbasierte EDV-Verfahren PfAD.invest.
Aktuelle Informationen zur APG-DVO NRW
Erlasse des MAGS zur Festsetzung von Werten zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen gemäß der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO)
- Erlass MAGS vom 15.07.2024 - Werte 2025
- Erlass MAGS vom 06.09.2023 - Werte 2024
- Erlass MAGS vom 16.08.2023 - Neufestsetzung Werte 2003 - 2023
- Erlass MAGS vom 03.08.2022 - Werte 2023
- Erlass Eigenkapitalverzinsung vom 24.01.2023
- Erlass Eigenkapitalverzinsung vom 19.01.2022 - EK-Verzinsung 2022
- Erlass MAGS vom 22.09.2021 - Werte 2022
- Erlass MAGS vom 27.01.2021 - EK-Verzinsung 2021
- Erlass MAGS vom 05.11.2020 - Werte 2021
- Erlass MAGS vom 05.08.2020 - Werte 2020
- Erlass MAGS vom 20.07.2020 - EK-Verzinsung 2020
- Erlass MAGS vom 03.07.2018 - Werte 2019
- Erlass MAGS vom 17.07.2017 - Werte 2018
- Erlass MGEPA vom 05.07.2016 - Werte 2017
- Erlass MGEPA vom 22.06.2015 - Werte 2016
- Erlass vom 19.12.2014 - Werte 2015 teilstationär
- Erlass vom 03.12.2014 - Werte 2015 vollstationär
- Erlass vom 11.11.2014 - Werte 2014 vollstationär
Erlasse des MAGS zum WTG und der DVO
- Erlass MAGS – WTG-Standards (zum 31.07.2018) vom 20.04.2018
- Erlass MAGS zu Ausnahmegenehmigungen bei Nichteinhalten der Einzelzimmerquote vom 26.10.2017
- Erlass MAGS zur Einhaltung Platzgrenzen - Überschreitung durch Kurzzeitpflege vom 11.04.2017
- Erlass MGEPA zur 80-Platz-Obergrenze vom 10.10.2016
- Erlass MGEPA zur Anzeigepflicht (Fristen und Unterlagen) gem. § 47 WTG vom 07.04.2016
- Erlass MGEPA zur Anzeigepflicht gem. § 47 WTG vom 12.07.2016
- Erlass MGEPA zum Inkrafttreten WTG vom 13.11.2014
Umsetzungsrichtlinien zur Zusammenarbeit örtliche Sozialhilfeträger und Lanschaftsverbände