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APG-DVO NRW

Gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI haben die Träger zugelassener Pflegeeinrichtungen einen Anspruch darauf, ihre nicht geförderten betriebsnotwendigen Investitionskosten den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen. Dies erfordert die sog. Zustimmung zur gesonderten Berechnung der zuständigen Landesbehörde.
Näheres, insbesondere zur Betriebsnotwendigkeit der tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen, wird durch Landesrecht bestimmt.
 
In NRW sind die beiden Landschaftsverbände, als überörtliche Träger der Sozialhilfe, die zuständigen Behörden zur Ermittlung der förderfähigen Investitionsaufwendungen und damit der Zustimmung zur gesonderten Berechnung.

Die gesetzlichen Grundlagen sind seit 2014 im Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnung (APG DVO NRW) geregelt.
 
Sowohl die Beantragung als auch die Bescheiderteilung erfolgen in zwei Verwaltungsverfahren.

Im Rahmen der Feststellung nach § 11 APG DVO NRW werden die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Aufwendungen sowie die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten einer Einrichtung ermittelt und per Bescheid festgelegt.

Der Bescheid ergeht in der Regel ab dem Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung und ist unbefristet, soweit sich an den festgestellten Daten und Werten nichts ändert.
 
Auf Basis des ergangenen Feststellungsbescheides, kann dann die Festsetzung der Investitionskosten je Platz und Tag nach § 12 APG DVO NRW beantragt werden.

Hierbei handelt es sich um die, in der Regel auf 2 Jahre befristete, Zustimmung zur gesonderten Berechnung. Diese dient den Einrichtungsträgern als Abrechnungsgrundlage der Investitionskosten gegenüber ihren Pflegebedürftigen, den Trägern der Sozialhilfe und als Basis für die Gewährung von Pflegewohngeld.
 
Sowohl die Antragstellung als auch die Bescheiderteilung erfolgen online über das webbasierte EDV-Verfahren PfAD.invest.

Aktuelle Informationen zur APG-DVO NRW

Erlasse des MAGS zur Festsetzung von Werten zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen gemäß der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO)

 

Erlasse des MAGS zum WTG und der DVO

 

Umsetzungsrichtlinien zur Zusammenarbeit örtliche Sozialhilfeträger und Lanschaftsverbände

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